Förderkreis Frankfurt e.V. Kultur & Diskurs
SATZUNG
Förderkreis Frankfurt e.V. – Kultur & Diskurs
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§ 1 (Name und Sitz des Vereins)
(1) Der Verein führt den Namen
Förderkreis Frankfurt e.V. – Kultur & Diskurs
(2) Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 (Gemeinnützigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 (Vereinszweck)
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und der Kultur. Dazu unterstützt der Verein Künstler:innen und Kulturschaffende in ihren Anliegen und eröffnet für an Kunst und Kultur interessierte Menschen die Möglichkeit, von der freien Entfaltung ihrer Talente Gebrauch zu machen und sich die Realität auf neue Weise anzueignen und zu gestalten.
(3) Zweck des Vereins ist es weiterhin, künstlerische Tätigkeit angeschlossener Mitglieder und Außenstehender insbesondere dann zu fördern, wenn diese gemeinwesenorientierte Themen bearbeiten, die der Kultur einer von Vielfalt geprägten Zivilgesellschaft zugutekommen.
(4) Diese Zwecke sollen insbesondere verfolgt werden durch Ausstellungen, Aufführungen, Lesungen, Konzerte und Filme, die der Verein initiiert, weiterhin durch Veröffentlichungen in Online und Print. Darüber hinaus sorgt der Verein für Kooperation, Ideen- und Erfahrungsaustausch unter den unterschiedlichen künstlerischen Zweigen. Der Verein übernimmt Organisationstätigkeiten für Künstler:innen und betreibt Öffentlichkeitsarbeit. Der Verein sorgt für translinguale, lebendige Begegnungen und Kontroversen und stellt somit auch einen wichtigen Beitrag zur interkulturellen Bildung dar.
§ 4 (Mitgliedschaft)
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich zu stellen ist, entscheidet vorläufig der Vorstand, abschließend die nächste Mitgliederversammlung. Eine abgelehnte Bewerber:in kann die Mitgliederversammlung anrufen, deren Entscheidung den Vorstand bindet.
(2a) Die Mitgliederversammlung kann natürlichen und juristischen Personen, die sich beispielhaft und richtungsweisend um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Erlöschen, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grunde, insbesondere wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Der Beschluss tritt dann in Kraft, wenn dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung gegeben worden ist und 2/3 der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder dem Ausschluss zugestimmt haben.
§ 5 (Beiträge)
Die Mitglieder des Vereins zahlen Beiträge nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Ein Mitglied, das mit seinen Beiträgen trotz zweifacher schriftlicher Mahnung für länger als 3 Monate im Rückstand bleibt, verstößt schwer gegen das Vereinsinte-resse.
§ 6 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat.
§ 7 (Mitgliederversammlung)
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Wahl des Vorstandes, die Berufung des Beirats und legt die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins fest. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstands, sie beschließt Satzungsänderun-gen und die Auflösung des Vereins.
(3) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung gilt als beschlussfähig, sie fast ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; mit Ausnahme der in § 4, 5, 7, 12 genannten Fälle. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist ei-ne 3/4 Mehrheit der Stimmen erforderlich.
§ 8 (Vorstand)
(1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus mindestens zwei, höchstens vier Mitgliedern.
(2) Die Vorstandmitglieder vertreten den Verein stets einzeln nach außen.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt.
(4) Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung des Vereins. Er beschließt über Vereinsangelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
(5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse nur über Einstimmigkeit; andernfalls ist die Mitgliederversammlung zuständig. Er legt seine Beschlüsse schriftlich nieder.
§ 9 (Beirat)
Der Beirat wird dem Vorstand von der Mitgliederversammlung zur Seite gestellt. Er hat beratende Funktion.
§ 10 (Mitarbeiter:innen, Geschäftsführer:innen)
Der Verein kann sowohl zur Führung seiner laufenden Geschäfte wie auch zu temporären Aufgaben Mitarbeiter:innen einstellen. Deren Tätigkeit und Bezahlung wird durch die Mitgliederversammlung geregelt.
§ 11 (Beurkundung von Beschlüssen)
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom amtierenden Vorstand sowie der jeweiligen Versammlungsleiter:in zu unterzeichnen.
§ 12 (Auflösung des Vereins und Vermögensbindung)
(1) Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förde-rung von Kunst und Kultur.
(3) Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Die teilweise Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 30.05.2023 mit den Text einstimmig beschlossen.